Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lehrkräfte

Hier findest du unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Solltest du Fragen haben, kannst du uns jederzeit kontaktieren.

  • §1 Geltungsbereich

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Lehrkräften, die sich bei der Ahmad & Machlah GbR (im Folgenden "schuNa") registriert haben, und schuNa zur Bereitstellung von Lernförderung im Bildungsbereich durch Unterricht.
    2. schuNa behält sich das Recht vor, diese AGB ohne Angabe von Gründen zu ändern. Änderungen werden den Lehrkräften bekanntgegeben.
    3. Die AGB gelten als angenommen, sobald sie von den Lehrkräften zur Kenntnis genommen wurden.
    4. Informationen zum Datenschutz sind unter www.schuna.de/datenschutzbestimmungen.html abrufbar und Teil dieser AGB.
    5. Durch die Registrierung und Nutzung der schuNa-App erklären die Lehrkräfte ihr Einverständnis mit diesen AGB.
    6. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch schuNa.
  • §2 Tätigkeitsbeschreibung, Gegenstand der AGBs

    1. Die Lehrkraft verpflichtet sich den Schüler dabei zu unterstützen, Lerndefizite in dem beauftragten Fachgebiet aufzuarbeiten und auf Fragen und Anmerkungen des Schülers nach bestem Wissen einzugehen. Hierbei ist die Lehrkraft in der Wahl der Mittel unbeschränkt. Die Termine und Unterrichtsorte werden eigenverantwortlich durch die Lehrkraft mit dem Schüler vereinbart. Die Lehrkraft kann ihre Schüler in der schuNa-App unter dem Menüpunkt "Vermittlungen" aufrufen.
    2. Zwischen der Lehrkraft und schuNa entsteht kein Arbeits- oder freies Dienstverhältnis. Die Lehrkraft führt die Leistungen in eigener Verantwortung aus. Arbeitszeit und Arbeitsort werden von der Lehrkraft selbstständig bestimmt. Die Lehrkraft ist gegenüber schuNa weisungsfrei und agiert bei der Durchführung des Unterrichtes eigenverantwortlich und selbstständig. Der Lehrkraft steht es frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Der Nachweis und die steuerliche Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit und der möglichen notwendigen Meldung bei der Rentenversicherung obliegt der Verantwortung der Lehrkraft.
    3. Um BuT-Schüler an die Lehrkraft zu vermitteln, muss diese die formalen Voraussetzungen der jeweils bewilligenden Stelle erfüllen. Diese werden auf der Website der jeweiligen bewilligenden Stelle veröffentlicht. Sollte sich herausstellen, dass eine Lehrkraft die formalen Voraussetzungen durch Falschangaben erfüllte, gelten die bisher erteilten Unterrichtseinheiten als nicht erteilt. Eine anschließende Rückforderung wird veranlasst.
  • §3 Registrierung, Aufnahme als Lehrkraft

    1. Nach einem persönlichen Gespräch erfolgt die Aufnahme und Registrierung der Lehrkraft durch das Ausfüllen eines Vermittlungsprofiles. Bei der Aufnahme stimmt die Lehrkraft der jeweils geltenden Fassung der AGB zu. Im Rahmen der Aufnahme als Lehrkraft, ist diese zu wahrheitsgemäßen Angaben und Änderungen verpflichtet.
    2. Registrierte Lehrkräfte erhalten einen Zugang zur schuNa-App. Zur Nutzung der App ist die Lehrkraft dazu verpflichtet, eine gültige Mail-Adresse anzugeben.
  • §4 Vermittlung von Schülern

    1. Beauftragt durch die Lehrkraft kümmert sich schuNa um die Suche passender Schüler. Diese Suche erfolgt nach einem Abgleich des von der Lehrkraft ausgefüllten Vermittlungsprofiles mit den Anforderungen der Schüler. Hierbei garantiert schuNa nicht, dass passende Schüler gefunden werden.
    2. schuNa hinterlegt die passenden Schüler als Vorschläge in der schuNa-App. Die Lehrkraft ist dazu verpflichtet, auf diese Vorschläge zu reagieren. Sollte die Lehrkraft nicht auf die Vorschläge reagieren, werden diese storniert.
    3. Sollte die Lehrkraft Interesse an dem vorgeschlagenen Schüler bekunden, wird der erste Kennenlerntermin zwischen dem Schüler und der Lehrkraft durch schuNa organisiert. Die Lehrkraft kann bis zu maximal 2 Unterrichtseinheiten (UE) nutzen, um sich für oder gegen die endgültige Annahme eines Schülers/einer Schülerin zu entscheiden.
    4. Nach erfolgreichem Absolvieren des Ersttermins entsteht anschließend eine Vermittlung zwischen Lehrkraft und Schüler. Die Vermittlung benennt die zu unterrichtenden Fächer, die Anzahl der insgesamt zu erteilenden Stunden, sowie den Vertragszeitraum – standardmäßig bis zum Ende des gebuchten Paketes, bei BuT-Schüler bis Ende des Schuljahres - und die Terminauswahl mit den zu leistenden Unterrichtseinheiten (UE) pro Termin. schuNa garantiert weder den Erfolg einer Vermittlung noch das Zustandekommen der Vermittlungen.
    5. Die Unterrichtsform (Einzel- oder Gruppenförderung, sowie Online oder Präsenz) wird durch das gebuchte Stundenpacket bzw. durch die Bewilligung der bewilligenden Stelle festgelegt.
  • §5 Stundenkontingente, Unterrichtseinheiten

    1. Das Stundenkontingent des vermittelten Schülers wird sowohl in den Vorschlägen als auch in den Vermittlungen mitgeteilt. Dies darf seitens der Lehrkraft nicht überschritten werden. Das Stundenkontingent wird nach Abhaltung des Nachhilfetermins beim Ableisten der Lehrkraftunterschrift aktualisiert. Das verbleibende Stundenkontingent (berechnet sich aus dem Stundenkontingent der Vermittlung abzüglich der erteilten Stunden, im Folgenden "Reststunden") ist jederzeit sowohl in der Bearbeitungssicht der Termine als auch unter dem Menüpunkt "Vermittlungen" in der schuNa-App aufrufbar.
    2. Eine Unterrichtseinheit beträgt 60 Minuten. Vor- und Nachbereitungszeiten werden generell nicht übernommen. Sowohl bei privaten Schülern als auch bei BuT-Schülern (sofern es durch die bewilligende Stelle erlaubt ist) wird jedoch davon ausgegangen, dass ein geringer Teil – maximal 15 Minuten – der Unterrichtszeit auch für die Vor- und Nachbereitungen aufgewendet wird.
    3. Die Kostenübernahme für BuT-Schüler erfolgt durch die bewilligende Stelle in angemessenem Rahmen. Die maximale wöchentliche Stundenzahl pro Schüler entspricht dem Wert, der von dieser gesetzt wird. Dieser Wert wird in den Richtlinien der bewilligenden Stelle festgelegt und der Lehrkraft vor Beginn der Lernförderung mitgeteilt. Sollte im begründeten Einzelfall eine Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl notwendig sein, ist rechtzeitig vor Inanspruchnahme mit einer schriftlichen Begründung die Genehmigung bei schuNa einzuholen.
    4. Sofern es sich um BuT-Schüler handelt, gelten die jeweils aktuellen Richtlinien der bewilligenden Stelle zur Ausgestaltung der Lernförderung. Dies kann sich unter anderem im Hinblick auf die Uhrzeit, Wochentage und Form (Online vs. Präsenz) auswirken. Diese Änderungen werden rechtzeitig der Lehrkraft mitgeteilt. Bei privaten Schülern kann die Lernförderung ohne Einschränkungen stattfinden.
    5. Bei Überschreitung des vorgesehenen Stundenkontingentes behält sich schuNa ohne vorherige Genehmigung kommentarlos die zu viel erteilten UEs zu kürzen.
  • §6 Rechte und Pflichten der Lehrkraft

    1. Die Lehrkraft gilt im Verhältnis zu schuNa als freiberuflich selbstständig. Daher sind die diesbezüglichen Steuern und Sozialabgaben, insbesondere die Rentenversicherungsabgaben, nicht von schuNa zu entrichten. Die Lehrkraft bestätigt, dass ihre Tätigkeit nicht überwiegend für schuNa erfolgt.
    2. Die Lehrkraft ist dazu, verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben im Vermittlungsprofil zu tätigen und diese auf einen aktuellen Stand zu halten.
    3. Die Lehrkraft unterlässt jegliche ablenkende Tätigkeit während der Unterrichtseinheit, insbesondere die Nutzung des Mobiltelefons. Sofern Ausfallzeiten innerhalb der Unterrichtszeit (beispielsweise durch getätigte Telefonate) entstehen, sind diese Ausfallzeiten von der Lehrkraft nachzuholen.
    4. Im Ersttermin ist ein Lernplan im Umfang von 10 Unterrichtseinheiten (UE), sofern das Stundenkontingent ausreicht, in dem vorgesehenen Zeitraum der Vermittlung mit dem Schüler zu erstellen. Der Lernplan ist im Rahmen des Ersttermins in die schuNa-App einzutragen. Die Vergütung des Ersttermins erfolgt ausschließlich, wenn im Rahmen dieses die Erstellung sowie die Eintragung des Lernplans in die schuNa-App erfolgt ist. Falls die Erstellung eines Lernplans durch die Schüler oder die Eltern nicht möglich ist, muss schuNa umgehend darüber informiert werden.
    5. Spontan vereinbarte Termine sind ebenfalls vor ihrem Beginn in die schuNa-App einzutragen.
    6. Beim Ausfall eines Nachhilfetermins durch die Lehrkraft (s. §8 Ausfall der Lernförderung) ist dieser umgehend durch einen Ausweichtermin zu ersetzen.
    7. Nach erfolgreicher Abhaltung der Termine sind diese unmittelbar mit der eigenen Unterschrift digital über die schuNa-App zu bestätigen. Sofern die Unterschrift nicht direkt nach dem Termin hinterlegt wurde, geht schuNa davon aus, dass der Termin nicht stattfand.
    8. Die Hinterlegung der Elternunterschrift ist erst nach Bestätigung des Termins durch die Lehrkraftunterschrift in der App möglich. Die Lehrkraft steht hierbei in der Pflicht, selbst die Elternbestätigungen der Termine einzuholen. schuNa ist für die Beschaffung der Elternbestätigungen nicht verantwortlich.
    9. Die Stundensätze variieren abhängig von mehreren Kriterien (Qualifikationsgrad, Unterrichtsform, Unterrichtsstadt, private oder BuT-Schüler etc.). Der geltende Stundensatz wird der Lehrkraft im Aufnahmegespräch mitgeteilt. Mit der Zustimmung zu den AGB akzeptiert die Lehrkraft die jeweils geltenden Sätze. Die Stundensätze verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    10. Die Auszahlung an die Lehrkräfte erfolgt monatlich innerhalb einer maximalen Bearbeitungszeit von 6 Wochen.
    11. schuNa behält sich vor, die Stundensätze jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden der Lehrkraft mitgeteilt und gelten nur für die Unterrichtseinheiten, die nach Inkrafttreten der Änderungen abgehalten werden.
    12. Die Lehrkraft verpflichtet sich, die ausgemachten Termine pünktlich wahrzunehmen und planmäßig durchzuführen. Darüber hinaus verpflichtet sie sich den Schüler zu unterstützen, Lerndefizite in dem beauftragten Fachgebiet aufzuarbeiten und auf Fragen und Anmerkungen des Schülers nach bestem Wissen einzugehen.
    13. Bei groben Verstößen der Pflichten der Lehrkraft kann es aufgrund der negativen Auswirkungen auf schuNa zu einmaligen Strafzahlungen kommen.
  • §7 Kurzfristige Vermittlungen mit der Möglichkeit zur Vorauszahlung

    1. Eine weitere Möglichkeit, Schüler zu unterrichten, besteht in den kurzfristigen Vermittlungen. Dabei wird der Lehrkraft eine bestimmte Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE) für einen festgelegten Zeitraum angeboten. Nach erfolgreicher Abhaltung des Ersttermins kommt eine kurzfristige Vermittlung zustande. Die Lehrkraft kann eine Vorauszahlung der Vergütung für das gesamte Stundenkontingent der kurzfristigen Vermittlung beantragen. Die Beantragung der Vorauszahlung ist spätestens nach erfolgreichem Abhalten des Ersttermins möglich. Nach interner Prüfung des Antrags wird bei Genehmigung die Vorauszahlung innerhalb von 1-3 Werktagen angewiesen.
    2. Eine kurzfristige Vermittlung kann nicht gekündigt werden. Sie endet automatisch nach Ablauf des Vermittlungszeitraumes bzw. Ausschöpfung des Stundenkontingentes. Hierbei gelten die Regelungen aus §10 Kündigung (s. unten).
    3. Nach Ablauf des Vermittlungszeitraumes hat die Lehrkraft den entsprechenden Betrag für die nicht erteilten UEs unaufgefordert innerhalb von 7 Tagen zurückzuüberweisen.
  • §8 Abrechnung, Bezahlung

    1. Die Auszahlung der geleiteten Unterrichtseinheiten erfolgt im monatlichen Rhythmus. Ein anderer Rhythmus, beispielsweise wöchentlich, ist nicht möglich. Einmalige Zahlungen sind ebenfalls nicht möglich.
    2. Ersttermine werden ausschließlich bei Erstellung und Eintragung eines Lernplans in die schuNa-App vergütet.
    3. Nur die von Lehrkräften und Eltern gemeinsam bestätigten Termine können abgerechnet werden. Eine Auszahlung erfolgt erst dann, wenn alle Termine für den jeweiligen Monat bestätigt wurden. Teilzahlungen sind in diesem Zusammenhang nicht möglich.
    4. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Monats. In dringenden Fällen kann eine Anfrage auf vorzeitige Auszahlung gestellt werden.
    5. Die Auszahlung der Lehrkraft erfolgt bargeldlos und nur per Überweisung an das zuletzt durchgegebene Konto. Alle mit der Auszahlung verbundenen Steuern (Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder Sozialversicherungsbeiträge) sind von der Lehrkraft selbst zu klären.
    6. Materialkosten (Druckkosten etc.) können von schuNa nur nach vorheriger Absprache übernommen werden. Hierzu sind die entsprechenden Kaufbelege zur Erstattung vorzulegen.
  • §9 Ausfall der Lernförderung

    1. Die Lehrkraft verpflichtet sich, die mit dem Schüler vereinbarten Termine pünktlich wahrzunehmen.
    2. Sofern ein Termin durch die Lehrkraft nicht wahrgenommen werden kann, ist dies durch die Eintragung in die schuNa-App zu melden und spätestens 24 Stunden vor dem eigentlichen Termin der Familie des Schülers mitzuteilen. Ein Ausweichtermin ist hierbei mit dem Schüler zu vereinbaren.
    3. Bei groben Verstößen gegen die Pflichten wie beispielsweise häufiges Fehlen wird eine Verwarnung ausgesprochen. Sollte die Lehrkraft nach der ausgesprochenen Verwarnung die Pflichten immer noch nicht erfüllen, kann schuNa die Vermittlung fristlos beenden und eine Strafzahlung an die Lehrkraft verhängen.
    4. Bei groben Verstößen der Pflichten der Lehrkraft kann es aufgrund der negativen Auswirkungen auf schuNa zu einmaligen Strafzahlungen kommen.
    5. Schüler müssen Terminabsagen mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Termin einreichen und begründen, wobei schriftliche, mündliche Absagen oder das Nichterscheinen bzw. die fehlende Rückmeldung des Schülers/der Schülerin 15 Minuten nach Terminbeginn berücksichtigt werden können; andere Formen der Absagen werden nicht akzeptiert. Bei einer Absage in einer der genannten Formen kann die Lehrkraft einen Absageantrag für die Auszahlung der Entschädigung über die schuNa-App stellen, unter der Voraussetzung, dass der Termin (1) mindestens 48 Stunden im Voraus in der schuNa-App eingetragen wurde, (2) die Absage mindestens 24 Stunden vor dem Termin erfolgte, (3) die Absage innerhalb von 12 Stunden nach dem Termin gemeldet wird, und (4) der Termin ein Präsenztermin ist.
    6. Es obliegt schuNa, die eingereichten Absageanträge durch das Anfordern von Nachweisdokumenten (Screenshots etc.) zu überprüfen. Die jeweilige Lehrkraft ist hierbei verpflichtet, auf Anforderung seitens schuNa die Nachweisdokumente zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit für diesen Prozess kann maximal 6 Wochen betragen.
    7. Sofern der Absageantrag akzeptiert wird, wird eine Entschädigung in Höhe von 5€ mit der nächsten monatlichen Auszahlung ausgezahlt.
  • §10 Kündigung bzw. Verlängerung der Lehrverträge

    1. Reguläre Beendigung der Vermittlungen erfolgt nach Ablauf des Vertragszeitraums bzw. nach Verbrauch des Stundenkontigentes.
    2. Nur Vermittlungen mit mehr als 10 Reststunden können gekündigt werden. Sofern eine vorzeitige Beendigung der Vermittlung durch die Lehrkraft gewünscht ist, muss diese die Kündigung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gegenüber schuNa einreichen. Die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch zu gebenden UE sind durch die Lehrkraft noch zu erteilen.
    3. schuNa ist berechtigt Vermittlungen fristlos ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
    4. Sofern die Lehrkraft generell nicht mehr für schuNa einsatzbereit ist, ist dies der schuNa schriftlich mitzuteilen.
  • §11 Nutzung der schuNa-App und der schuNa-Website

    1. schuNa-App und die schuNa-Website sind geistiges Eigentum von schuNa. Jegliche Bilder, Texte, Konzepte oder andere Inhalte, die auf der schuNa-App oder der schuNa-Website vorhanden sind, dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von schuNa nicht verwendet, vervielfältigt, verbreitet oder anderweitig genutzt werden.
    2. Zusätzlich zu den oben genannten Bestimmungen wird darauf hingewiesen, dass die schuNa-App und die schuNa-Website durch das Urheberrechtsgesetz und andere geistige Eigentumsrechte geschützt sind. Jegliche Verletzung dieser Rechte kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Schadensersatzforderungen und Unterlassungsansprüchen.
    3. Es ist untersagt, die schuNa-App oder die schuNa-Website für rechtswidrige oder unzulässige Zwecke zu nutzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verbreitung von diffamierenden, beleidigenden, obszönen oder anderweitig rechtswidrigen Inhalten.
    4. schuNa behält sich das Recht vor, bei Verstoß gegen diese Bestimmungen rechtliche Schritte einzuleiten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus kann schuNa bei einem Verstoß das Nutzerkonto sperren oder den Zugriff auf die schuNa-App und die schuNa-Website einschränken.
  • §12 Auskunft und Schweigepflicht

    1. Das Nachhilfeinstitut schuNa verpflichtet sich gegenüber der Lehrkraft, alle für das Unterrichten des Schülers wesentlichen Auskünfte zu erteilen. Die Lehrkraft verpflichtet sich gegenüber schuNa alle Auskünfte zu erteilen, welche zur Abwicklung und Abrechnung der Nachhilfe gegenüber der bewilligenden Stelle erforderlich sind. Über alle anderen Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der Schüler/in betreffen und welche ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, hat die Lehrkraft gegenüber allen Personen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  • §12 Schlussbestimmungen

    1. Schriftformerfordernis: Jede Änderung dieser AGBs bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
    2. Rechtswahl/Gerichtsstand unterliegt dem deutschen Recht. Als Gerichtsstand ist Essen vereinbart.
    3. Fortgeltung des Vertrages: sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag oder eine Bestimmung im jeweiligen Honorarvertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen vertraglichen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitestgehenden nahekommt.
Hier findest du die alten AGB als PDF-Dateien zum Download: